Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes – GArchDVDV

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(1) 1Leistungen werden wie folgt bewertet:


  Rangpunkte/Rangpunktzahl Note Notendefinition
  1 2 3
1 15 bis 14 sehr gut eine Leistung, die
den Anforderungen
in besonderem Maß entspricht
2 13 bis 11 gut eine Leistung, die
den Anforderungen
voll entspricht
3 10 bis 8 befriedigend eine Leistung, die
den Anforderungen entspricht
4 7 bis 5 ausreichend eine Leistung, die
zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5 4 bis 2 mangelhaft eine Leistung, die
den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6 1 bis 0 ungenügend eine Leistung, die
den Anforderungen nicht entspricht und
bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.

(3) 1Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
2Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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