(1) 1Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen.
2Mögliche Aufgaben können sein:
3
(2) 1Die Ausbildungsstelle gibt die Aufgabe für die archivarische Abschlussarbeit aus.
2Mit der Ausgabe der Aufgabe beginnt die Bearbeitungszeit.
3Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen.
(3) Die archivarische Abschlussarbeit ist fristgemäß in einer gedruckten und einer elektronischen Fassung bei der Ausbildungsstelle abzugeben.
(4) 1Die gedruckte Fassung der archivarischen Abschlussarbeit ist von der Anwärterin oder dem Anwärter mit einer Erklärung zu versehen.
2In der Erklärung versichert die Anwärterin oder der Anwärter,
(5) Wird eine archivarische Abschlussarbeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgemäß abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.