(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis fest.
(2) 1In das Gesamtergebnis fließen die Bewertungen der einzelnen Leistungen mit folgender Gewichtung ein:
2
(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen werden, wer im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl von mindestens 8,50 erreicht hat.
(4) Anhand des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.