(1) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des Bundes erforderlich sind.
2Diese Aufgaben umfassen insbesondere
(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
2Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum.
(3) Im Vorbereitungsdienst sind allgemeine berufliche Fähigkeiten zu fördern, insbesondere
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des gehobenen Archivdienstes gerecht zu werden.
(1) Einstellungsbehörden sind
(2) Ausbildungsstellen sind
(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.
(4) Neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter
(1) 1Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren sowie bei den Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2Die Einstellungsbehörde hat Menschen mit solchen Beeinträchtigungen rechtzeitig auf diese Vorschrift hinzuweisen.
(2) 1Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht.
2Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.
(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistungen dürfen nicht herabgesetzt werden.
(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.
(1) 1Leistungen werden wie folgt bewertet:
2
| Rangpunkte/Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | 15 bis 14 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | 13 bis 11 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 3 | 10 bis 8 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen entspricht |
| 4 | 7 bis 5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 5 | 4 bis 2 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 6 | 1 bis 0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.
(3) 1Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
2Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst festgestellt wird.
2Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, das oder die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst erforderlich ist oder sind.
(2) 1Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint.
2Bei der Zulassungsentscheidung sind insbesondere die Zeugnisnoten in den Fächern zu berücksichtigen, die für den Vorbereitungsdienst relevant sind.
3Zusätzlich werden schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie nicht offensichtlich fachlich ungeeignet sind.
(3) 1Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung.
2Die Bewerbungsunterlagen werden vernichtet oder endgültig gelöscht.
(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein.
2Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden.
3Auch bei einer Ausgliederung bleibt die Gesamtverantwortung bei der Auswahlkommission.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden für fünf Jahre bestellt.
2Wiederbestellung ist zulässig.
3Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(4) Die Mitglieder sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Das Auswahlverfahren besteht aus
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden drei Leistungstests durchgeführt.
(2) 1Jeweils in einem gesonderten Leistungstest sollen nachgewiesen werden:
2
(3) Jeder Leistungstest wird gesondert bewertet.
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient auch der Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere hinsichtlich des Auftretens, des Kommunikationsverhaltens und der Belastbarkeit.
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus
(3) 1Das Thema des Referates leitet sich aus den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes ab.
2Es wird den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Einladung zum Auswahlverfahren bekannt gegeben.
3Das Referat dauert 5 Minuten.
4Mit dem Referat soll die Qualität der Vorbereitung und die Fähigkeit zur Präsentation bewiesen werden.
5Im Anschluss an das Referat können von der Auswahlkommission Fragen zum Referat gestellt werden.
(4) 1In dem Gespräch in Form eines teilstrukturierten Interviews stellt die Auswahlkommission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zum Fachwissen und zur sozialen Kompetenz der Bewerberin oder des Bewerbers.
2Das Gespräch dauert 15 bis 20 Minuten.
(5) Das Referat, das Gespräch und die persönliche Eignung werden gesondert bewertet.
(6) 1Der Bewerberin oder dem Bewerber ist Gelegenheit für Fragen zum angestrebten Beruf und zum Fortgang des Bewerbungsverfahrens zu geben.
2Diese Fragen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis fest.
(2) 1In das Gesamtergebnis fließen die Bewertungen der einzelnen Leistungen mit folgender Gewichtung ein:
2
(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen werden, wer im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl von mindestens 8,50 erreicht hat.
(4) Anhand des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
2Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:
3
| Ausbildungsphase | Durchführende Stelle | Dauer | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Praktikum I | Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz | 3 Monate |
| 2 | Praktikum II | Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz | 2 Monate |
| 3 | Fachstudium I | Hochschule Mayen | 3 Monate |
| 4 | Praktikum III | Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz | 4 Monate |
| 5 | Fachstudium II einschließlich Zwischenprüfung | Archivschule Marburg | 18 Monate |
| 6 | Praktikum IV einschließlich Laufbahnprüfung | Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz | 6 Monate |
(2) 1Für die Fachstudien werden die Anwärterinnen und Anwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet.
2Das Fachstudium I kann auch an einer anderen Hochschule absolviert werden, die ein dreimonatiges Verwaltungsgrundstudium anbietet.
(1) 1Ziel des Fachstudiums I ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungshandelns zu vermitteln.
2Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen von März 2018 in der jeweils geltenden Fassung, das auf der Website der Hochschule veröffentlicht ist.
(2) 1Ziel des Fachstudiums II ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen Archivwissenschaft, Archivrecht und Geschichtswissenschaft sowie die Kenntnisse über die historischen Hilfswissenschaften zu vermitteln, die zur Erfüllung archivfachlicher Querschnittsaufgaben erforderlich sind.
2Die Einzelheiten ergeben sich aus der Studienordnung für die Fachstudien an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – im Rahmen der Ausbildung des gehobenen Archivdienstes vom 4. August 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 771).
(1) In den Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu erbringen.
(2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fachstudiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen.
(3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619).
(1) 1Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der auch dem gehobenen Dienst angehören kann.
2Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,
(2) 1Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden.
2Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Aufgabe,
(3) Soweit erforderlich werden die Ausbildungsleitung sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(1) 1In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt:
2
(2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen.
(4) 1Die Praktika werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt.
2Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass die Praktika in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden.
3Voraussetzung ist, dass
(1) In den Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, die je nach Ausbildungsphase auf die Fachstudien vorbereiten oder der Vertiefung der in den Fachstudien und in den Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen.
(2) Die Ausbildungsstelle stimmt die Lehrveranstaltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz aufeinander ab.
(1) 1Am Ende jedes Praktikums bewerten die Ausbilderinnen und Ausbilder die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter schriftlich.
2Wird ein Praktikum zu mehr als der Hälfte der Dauer in einer anderen Einrichtung durchgeführt, so wird es durch die Ausbilderin oder den Ausbilder der jeweiligen Einrichtung im Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde nach § 4 bewertet.
(2) 1Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen.
2Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ein Exemplar der Bewertung.
(3) 1Im Praktikum IV erstellt die Ausbildungsstelle vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Rangpunkte für jedes Praktikum und die Rangpunktzahl für die Praktika enthält.
2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Praktika.
3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ein Exemplar des Zeugnisses.
(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.
(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.
(1) 1Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde eine Prüfungskommission ein.
2Die Prüfungskommission führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet die erbrachten Leistungen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für fünf Jahre bestellt.
2Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter mitgewirkt haben.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
(1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert.
(2) 1Die Ausbildungsstelle setzt die Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
2Die schriftliche Prüfung soll zwölf Wochen vor der mündlichen Prüfung beginnen.
3Sie soll zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(3) Über die festgesetzten Orte und Termine informiert die Ausbildungsstelle rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
(2) Die Aufgaben für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur werden von der Prüfungskommission gestellt.
(3) 1Die Prüfungskommission teilt die Aufgabenstellung für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur dem Prüfungsamt mit.
2Im Übrigen sind sie geheim zu halten.
(1) 1Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen.
2Mögliche Aufgaben können sein:
3
(2) 1Die Ausbildungsstelle gibt die Aufgabe für die archivarische Abschlussarbeit aus.
2Mit der Ausgabe der Aufgabe beginnt die Bearbeitungszeit.
3Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen.
(3) Die archivarische Abschlussarbeit ist fristgemäß in einer gedruckten und einer elektronischen Fassung bei der Ausbildungsstelle abzugeben.
(4) 1Die gedruckte Fassung der archivarischen Abschlussarbeit ist von der Anwärterin oder dem Anwärter mit einer Erklärung zu versehen.
2In der Erklärung versichert die Anwärterin oder der Anwärter,
(5) Wird eine archivarische Abschlussarbeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgemäß abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(1) 1Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können folgende Fachgebiete betreffen:
2
(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt 240 Minuten.
2Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 29 vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, angegeben.
(4) 1Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder der Aufsichtführende ein Protokoll an.
2In dem Protokoll sind anzugeben:
3
(5) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(1) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klausur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
(2) Die Prüferinnen oder Prüfer müssen Mitglieder der Prüfungskommission sein.
(3) 1Die Erstprüferin oder der Erstprüfer und die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer bewerten unabhängig voneinander.
2Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
(4) Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.
(1) 1Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden von der Prüfungskommission gestellt.
2Sie müssen vier der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete umfassen.
3Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs werden gleichwertige Aufgaben gestellt.
4Die Aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten.
(2) 1Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden.
2Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
3Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die vier Fachgebiete aufzuteilen.
(3) 1Geleitet wird die mündliche Prüfung von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
2Die Prüfung ist nicht öffentlich.
3Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
(4) 1Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt.
2Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(1) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen gesondert für jedes der vier geprüften Fachgebiete.
(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung.
(3) Die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Fachgebiete.
(1) 1Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert, die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise abzulegen, so hat sie oder er dies unverzüglich der Einstellungsbehörde glaubhaft zu machen.
2Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen.
3Auf Verlangen der Einstellungsbehörde hat die Anwärterin oder der Anwärter ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Anwärterin oder der Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.
(3) 1Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt nach Absatz 2 gilt die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung als nicht begonnen.
2Die Einstellungsbehörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen,
(4) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise ohne Genehmigung der Einstellungsbehörde, so entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.
(6) 1Wird die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.
2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) 1Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Laufbahnprüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll die Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde fortsetzen dürfen.
2Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) 1Die Prüfungskommission entscheidet über das Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes.
2Liegt eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vor, so entscheidet die Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung folgt, für nicht bestanden erklären.
2Wird die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt, so erhält die betroffene Person einen Bescheid über das Nichtbestehen.
3Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird die abschließende Rangpunktzahl berechnet.
(2) 1In die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:
2
(3) Den Bewertungen der Hochschule Mayen oder einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule und der Archivschule Marburg sind für die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die entsprechenden Rangpunkte nach § 4 zuzuweisen.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens 5,00 beträgt.
(5) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die abschließende Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
2Der abschließenden Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.
(6) Im Anschluss an die Festsetzung der Gesamtnote teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte, Rangpunktzahlen und Noten mit und erläutert auf Wunsch die Bewertung kurz mündlich.
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl.
(3) Das Abschlusszeugnis ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
(5) 1Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist dem Prüfungsamt zurückzugeben.
2Zurückzugeben ist das Abschlusszeugnis auch, wenn die Laufbahnprüfung nachträglich infolge einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wird.
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid.
2Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde
(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden beim Bescheid nach Absatz 1 durch das Prüfungsamt berichtigt.
2Beim Bescheid über die endgültig nichtbestandene Laufbahnprüfung werden sie von der Einstellungsbehörde berichtigt.
(1) 1Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wiederholen können.
2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter eine Prüfungsakte.
(2) 1In die Prüfungsakte ist zu nehmen:
2
(3) 1Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach jeder Prüfung, sobald ihr die Bewertungen aller Prüfungsteile mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Mai 2019 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2478), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2017 (BGBl. I S. 1896) geändert worden ist, weiter anzuwenden.