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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes – GArchDVDV

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(1) In den Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, die je nach Ausbildungsphase auf die Fachstudien vorbereiten oder der Vertiefung der in den Fachstudien und in den Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen.

(2) Die Ausbildungsstelle stimmt die Lehrveranstaltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz aufeinander ab.

Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25