(1) 1Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden.
2Eine Genehmigung wird erteilt:
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist Dauergrünland, das auf Grund folgender Vorschriften angelegt wurde, Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3:
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird nicht erteilt, wenn
(4) 1Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird ferner nicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, außerhalb der Gebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind.
2§ 12 Absatz 3 findet auf Dauergrünland nach Satz 1 entsprechende Anwendung.
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)