(1) Betriebsinhaber und andere Begünstigte (Begünstigte) sind verpflichtet,
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Begünstigten die nach der Unionsregelung notwendigen Informationen zu den ihn betreffenden Verpflichtungen.
(3) 1Die für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 genehmigen:
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(4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.
(5) 1Sofern Begünstigte aufgrund von Witterungsbedingungen Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 im Antragsjahr nicht erfüllen können, können die zuständigen Behörden Ausnahmen zulassen.
2Die Ausnahmen sind auf Begünstigte oder Gebiete zu beschränken, die von den Witterungsbedingungen betroffen sind, und nicht länger zuzulassen als unbedingt erforderlich.
3Durch eine Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 können Vorschriften über das zugehörige Verfahren erlassen werden.
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)