der im Rahmen dieser Rechtsakte und zu ihrer Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung.
2Die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden im Folgenden als Unionsregelung bezeichnet.
(2) Im Hinblick auf die Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt dieses Gesetz nur, soweit ein Land die jeweilige Zahlung gewährt.
Geändert durch Art. 1 G v. 18.11.2024 I Nr. 356
Gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 1 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten