(1) Als umweltsensibel gilt das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland, das in Gebieten gelegen ist,
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die an dem dort genannten Tag Gegenstand einer der folgenden Verpflichtungen waren:
(3) 1Umweltsensibles Dauergrünland gemäß Absatz 1 darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.
2Satz 1 gilt nicht beim Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche.
(4) § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 7 gelten nicht für umweltsensibles Dauergrünland nach Absatz 1.
(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bezüglich der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Gebiete für einzelne Gebiete oder Teile dieser Gebiete aus den folgenden Gründen zu bestimmen, dass das in ihnen gelegene Dauergrünland nicht als umweltsensibel gilt:
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung des umweltsensiblen Dauergrünlands durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)