(1) 1Die nach Absatz 3 zuständige Behörde oder Körperschaft hat der Zahlstelle einen Verstoß eines Begünstigten gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität mitzuteilen, aufgrund dessen
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat eine Mitteilung an die Zahlstelle zu unterbleiben, wenn der Verstoß dem Begünstigten nicht zurechenbar ist oder der Verstoß weder dessen landwirtschaftliche Tätigkeit noch dessen Betrieb oder andere von ihm verwaltete Flächen betrifft.
(3) Zuständig für die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach den Vorschriften des Landesrechts oder des Bundesrechts jeweils für die Durchsetzung der Vorschriften der sozialen Konditionalität zuständige Behörde oder Körperschaft.
(4) 1Arbeitsgerichte haben, sofern ihnen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Urteile, in denen das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regelungen zur Umsetzung der Artikel 8, 10 und 13 der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105) über