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Futtermittelverordnung – FuttMV 1981

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1Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden.
2Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Neugefasst durch Bek. v. 29.08.2016 I 2004;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26