Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.
Neugefasst durch Bek. v. 29.08.2016 I 2004;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304