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Futtermittelverordnung – FuttMV 1981

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1Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
2Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

Neugefasst durch Bek. v. 29.08.2016 I 2004;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26