(1) 1Abweichend von
(2) 1Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist:
2„Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an …………… (Einsetzen:
3Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe).
4Nicht zur Verfütterung abgeben.“