(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass
- 1.
die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt sind und
- 2.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 19 ergebenden Pflichten erfüllt werden.
(3) 1Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und fünf Jahre aufzubewahren.
2In dem Verzeichnis sind die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge aufzuzeichnen.
3Stoffe im Sinne des Satzes 2 sind
- 1.
aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte - a)
Fette,
- b)
Öle,
- c)
Fettsäuren,
- d)
mit Glycerin veresterte Fettsäuren,
- e)
Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und
- f)
Salze von Fettsäuren und
- 2.
Fischöl, auch gehärtet.
Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1 aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ermöglichen.
4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Aufzeichnung gemacht worden ist.
(4) 1Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen.
2Der Vertreter des Herstellers nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag
- 1.
zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und
- 2.
sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 17 Absatz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.
(5) 1Die Zulassung nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
- 2.
der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis
nicht besitzt.
2Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
3Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.
(6) 1Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.
2Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.
3Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.
(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(8) 1Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich
- 1.
aus Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2,
- 2.
aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen.
2Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.