print

Futtermittelverordnung – FuttMV 1981

arrow_left arrow_right

(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,

1.
in den Verkehr zu bringen,
2.
zu verfüttern oder
3.
zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.

Neugefasst durch Bek. v. 29.08.2016 I 2004;
zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Änderung durch Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26