(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsprozesse zu organisieren und dabei Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
- 2.
Bilder und deren Wirkung sowie deren Aussage zu analysieren sowie den Einsatz von Gestaltungsmitteln zu begründen,
- 3.
gestalterische Grundlagen anzuwenden, um einen Aufnahmeentwurf zu beurteilen,
- 4.
den Einsatz von Kameratechnik sowie den Einsatz von Lichttechnik in Bezug auf ihre jeweilige Wirkung zu begründen,
- 5.
Bilddaten zu beurteilen,
- 6.
die auftragsbezogene Aufbereitung von Bilddaten zu beschreiben und
- 7.
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.