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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin – FotoAusbV

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(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) 1Die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin gliedert sich wie folgt:

1
2Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3

1.
Beraten von Kunden,
2.
Erstellen von Bildkonzeptionen,
3.
Arbeitsplanung,
4.
Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten,
5.
Einsetzen von Beleuchtung,
6.
Umsetzen von Bildkonzeptionen,
7.
Bilddatenhandling und Bildbearbeitung,
8.
Ausgeben von Bilddaten,
9.
Archivieren von Bilddaten;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
4
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
qualitätssichernde Maßnahmen,
6.
wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen.

V aufgeh. durch § 23 Satz 2 V 7110-6-138 v. 31.1.2025 I Nr. 29 mWv 1.8.2025
Ersetzt durch V 7110-6-138 v. 31.1.2025 I Nr. 29 (FotoAusbV 2025)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25