Fotografen-Ausbildungsverordnung – FotoAusbV

arrow_left arrow_right

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print