Fotografen-Ausbildungsverordnung – FotoAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Aufnahmen erstellen und optimieren“ mit 15 Prozent,
2.
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“ mit 15 Prozent,
3.
„Wahlqualifikation“ mit 30 Prozent,
4.
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ mit 30 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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