(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| „Aufnahmen erstellen und optimieren“ | mit 15 Prozent, |
| „Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“ | mit 15 Prozent, |
| „Wahlqualifikation“ | mit 30 Prozent, |
| „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ | mit 30 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind: