Fotografen-Ausbildungsverordnung – FotoAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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