Fotografen-Ausbildungsverordnung – FotoAusbV

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(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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