Fotografen-Ausbildungsverordnung – FotoAusbV

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(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden oder der Auszubildenden geprüft, wenn der Auszubildende oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
2Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 16 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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