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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche – FKüAusbV

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Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Die V tritt gem. § 18 mit Ablauf des 31.7.2029 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26