Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung – FKüAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“ mit 70 Prozent,
2. „Produkte und Lagerhaltung“ mit 20 Prozent sowie
3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Die V tritt gem. § 18 mit Ablauf des 31.7.2029 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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