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Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung – FahrSiLehrgZulV

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1Die Zulassungsentscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 56 Binnenschiffspersonalverordnung oder dieser Verordnung erfüllt werden.
2Die Zulassungsentscheidung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass Fragebögen vorliegen, die den Vorgaben des § 11 entsprechen.

Geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2024 I Nr. 193
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26