Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 10 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
Diese Verordnung regelt das Zulassungsverfahren für Basislehrgänge und für Auffrischungslehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach § 57 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie das Verfahren der Durchführung der Prüfung in den zugelassenen Lehrgängen.
(1) In dem Antrag auf Lehrgangszulassung ist anzugeben, ob eine Zulassung als Basislehrgang, als Auffrischungslehrgang oder beides beantragt wird.
(2) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
2
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die in Kopie einzureichenden Nachweise im Original vorzulegen.
1Die Zulassungsentscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 56 Binnenschiffspersonalverordnung oder dieser Verordnung erfüllt werden.
2Die Zulassungsentscheidung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass Fragebögen vorliegen, die den Vorgaben des § 11 entsprechen.
(1) Die Abschlussprüfung darf nur ablegen, wer zuvor an einem Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt teilgenommen hat.
(2) Sind Lehrgangsteilnehmer zum Zeitpunkt des Lehrgangs Inhaber eines gültigen Zeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, können sie an der Abschlussprüfung auch teilnehmen, wenn sie zuvor einen Auffrischungslehrgang besucht haben.
(1) 1Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen.
2Abweichend von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Abschlussprüfung ist als Präsenzprüfung durchzuführen und muss innerhalb Deutschlands abgenommen werden.
1Vor Abnahme einer Prüfung haben die Prüfenden sicherzustellen, dass sie gegenüber den Prüflingen nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Prüfender bei entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wäre.
3Im Übrigen gelten § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
1Im Falle des Nichtbestehens des theoretischen oder des praktischen Prüfungsteils besteht keine Möglichkeit zur Nachprüfung.
2Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens 48 Stunden nach der ersten Prüfung stattfinden.
(1) Jedem Teilnehmenden eines Basislehrgangs oder Auffrischungslehrgangs, der die Abschlussprüfung bestanden hat, ist hierüber vom Lehrgangsanbieter eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist für einen Zeitraum von sechs Monaten ab ihrem Ausstellungsdatum als Nachweis im Sinne der § 85 Absatz 2 Nummer 2 und § 87 Absatz 2 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gültig.
(1) 1Jeder Prüfling hat einen Fragebogen zu beantworten, der nach Maßgabe des § 11 aus 30 verschiedenen Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren besteht.
2Hierfür steht eine Bearbeitungszeit von 45 Minuten zur Verfügung.
(2) Der theoretische Teil der Abschlussprüfung ist als schriftliche oder elektronische Prüfung durchzuführen.
(3) 1Den Prüflingen darf das Kapitel 19 des in § 2 Nummer 59 der Binnenschiffspersonalverordnung bezeichneten ES-TRIN sowie die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) zur Verfügung gestellt werden.
2Darüber hinaus sind die Fragen eigenständig und ohne Hilfsmittel zu beantworten.
3Die Prüflinge sind während der Bearbeitungszeit zu beaufsichtigen.
(1) Die theoretische Prüfung kann von einer einzelnen Person bewertet werden, die für den Lehrgangsanbieter tätig ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling insgesamt 24 Fragen eines Fragenbogens vollständig richtig beantwortet hat.
(1) 1Jeder Lehrgangsanbieter hat mindestens vier verschiedene Fragebögen mit jeweils 30 Fragen zu erstellen und diese Fragebögen im Wechsel bei Prüfungen zu verwenden.
2Jede Fragestellung darf insgesamt nur ein Mal verwendet werden.
(2) 1Jeder Fragebogen muss Fragen zu folgenden Themenbereichen enthalten:
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(3) 1Jede Frage muss vier Antwortmöglichkeiten enthalten, von denen ein bis vier Antwortmöglichkeiten richtig sein können.
2Die falschen Antwortmöglichkeiten müssen so formuliert sein, dass sie nicht offenkundig als falsch zu erkennen sind.
(4) 1Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass ihr die Fragebögen zur Überprüfung vorgelegt werden.
2Sie kann zudem Änderungen an den Fragen oder den Antwortmöglichkeiten verlangen, wenn die Fragen nicht den Inhalten nach Absatz 2 oder die Antwortmöglichkeiten nicht der Vorgabe des Absatzes 3 Satz 2 entsprechen.
(5) Die Fragebögen dürfen weder veröffentlicht noch den Prüflingen oder Dritten vor oder nach der Prüfung überlassen werden.
1Der praktische Prüfungsteil ist von einer Prüfungskommission abzunehmen und zu bewerten, die aus drei Prüfenden besteht.
2Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
(1) 1Als Mitglied einer Prüfungskommission für den praktischen Prüfungsteil darf nur eingesetzt werden, wer zum Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 2 Inhaber eines in Deutschland gültigen Zeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist.
2Jedes Mitglied der Prüfungskommission muss zudem Erfahrungen über die Abläufe an Bord von Fahrgastschiffen und den Umgang mit Fahrgästen besitzen.
3Diese Erfahrungen werden nachgewiesen durch
(2) 1Mitglieder einer Prüfungskommission dürfen in dem vorangegangenen Lehrgang als Lehrkraft eingesetzt gewesen sein.
2§ 6 bleibt unberührt.
Die Inhalte des praktischen Prüfungsteils sowie die Bewertung der Leistungen der Prüflinge ergeben sich aus Anlage 20 der Binnenschiffspersonalverordnung.
(1) Über die wesentlichen Inhalte des praktischen Prüfungsteils, den wesentlichen Ablauf sowie die Bewertung durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist für jeden Prüfling einzeln ein Protokoll zu erstellen und für fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Die Protokolle sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Lehrgangsanbieter, die bereits vor dem 18. Mai 2023 als Basislehrgang oder als Auffrischungslehrgang nach der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassen worden sind.
(2) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gehen den Inhalten der entsprechenden Zulassungsbescheide nach Absatz 1 vor.
2Die zuständige Behörde kann die Inhalte der betreffenden Zulassungsbescheide an die Vorgaben dieser Verordnung anpassen und die bisherigen Zulassungsbescheide insofern widerrufen.
(3) Die Zulassungsbescheide von Lehrgangsanbietern, die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) als Anbieter von Lehrgängen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt zugelassen sind, können ab dem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, ab dem die Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht mehr anwendbar ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
[Briefkopf des Anbieters]
| Name, Vorname(n) |
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| Geburtsdatum |
Geburtsort |
| Lehrgangsart: |
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Basislehrgang | Kennziffer: | ||
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Auffrischungslehrgang | Kennziffer: | |||
| Lehrgangsdatum: | bis |
| Datum der Theorieprüfung: | |
| Datum der praktischen Prüfung: | |
| Mitglieder der Prüfungskommission: | |
Die oben genannte Person hat den theoretischen und den praktischen Teil der Abschlussprüfung zum Sachkundigen für die Fahrgastsicherheit nach § 49 Absatz 2 bis 5 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgreich abgelegt.
| Unterschrift des Lehrgangsanbieters | Stempel |