print

Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt – FahrSiLehrgZulV

arrow_left arrow_right

(1) Die theoretische Prüfung kann von einer einzelnen Person bewertet werden, die für den Lehrgangsanbieter tätig ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling insgesamt 24 Fragen eines Fragenbogens vollständig richtig beantwortet hat.

Geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2024 I Nr. 193
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25