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Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt – FahrSiLehrgZulV

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1Der praktische Prüfungsteil ist von einer Prüfungskommission abzunehmen und zu bewerten, die aus drei Prüfenden besteht.
2Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.

Geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2024 I Nr. 193
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25