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(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 125, S. 6)
[Briefkopf des Anbieters]
Die oben genannte Person hat den theoretischen und den praktischen Teil der Abschlussprüfung zum Sachkundigen für die Fahrgastsicherheit nach § 49 Absatz 2 bis 5 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgreich abgelegt.