(1) 1Ein Lieferant hat einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 31 gegen die Bundesrepublik Deutschland für jeweils ein Kalendervierteljahr (Vorauszahlungszeitraum).
2Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.
(2) 1Für nach § 3 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus
(3) 1Für nach § 6 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus
(4) 1Für nach § 11 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus
(5) 1Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus
(6) 1Für nach § 14 Absatz 2 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus