print

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG

arrow_left arrow_right

Der Letztverbraucher oder der Kunde sowie der Lieferant müssen

1.
einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 22 und 23 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind, und
2.
auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Angaben nach Nummer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer Anforderung durch die Europäische Kommission auf Grund des europäischen Beihilferechts erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.7.2023 I Nr. 202
Änderung durch Art. 20 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2560 iVm Bek. v. 28.12.2022 I 2894 mWv 24.12.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26