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Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme – EWPBG

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Unpfändbar sind

1.
Ansprüche der Letztverbraucher auf Gutschrift des Entlastungsbetrags nach den §§ 3 und 5,
2.
Ansprüche der Kunden auf Gutschrift des Entlastungsbetrags nach den §§ 11 und 13 und
3.
Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 26.
Eine Saldierung durch Lieferanten, Gemeinschaften der Wohnungseigentümer und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 genannten Ansprüchen ist zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.7.2023 I Nr. 202
Das G ist gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2560 iVm Bek. v. 28.12.2022 I 2894 mWv 24.12.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25