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Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union – EUZBLG

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1Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz sowie nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) sind in der Anlage geregelt.
2Weitere Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.9.2009 I 3031
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25