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Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union – EUZBLG

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Dieses Gesetz gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüsse des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.9.2009 I 3031
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25