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Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union – EUZBLG

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1Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der Europäischen Union in Kraft.
2Dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
3Abweichend von Satz 1 tritt § 5 Abs. 3 am 1. Januar 1993 in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.9.2009 I 3031
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25