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Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union – EUZBLG

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(1) Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu wahren und sind ihre Belange zu schützen.

(2) 1Nimmt der Bundesrat bei Vorhaben der Europäischen Union zu Fragen der kommunalen Daseinsvorsorge Stellung, ist die Stellungnahme von der Bundesregierung unter den Voraussetzungen des § 5 zu berücksichtigen.
2Die Beteiligungsrechte des Bundesrates gemäß § 5 Absatz 2 bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.9.2009 I 3031
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25