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Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz – ESVG

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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen nach § 6 erlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 erlassene Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26