(1) 1Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung, im Fall der Nummer 5 auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde, Daten zu übermitteln, die verarbeitet worden sind nach
- 1.
dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
- 2.
- 3.
- 4.
dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tierseuchengesetz in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung,
- 5.
dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren,
- 6.
dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder
- 7.
einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.
2Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zuständigen Behörden.
(2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck verwenden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach Absatz 1 gefordert werden kann, und
- 2.
das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.