print

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz – ESVG

arrow_left arrow_right

(1) Der Bund und die Länder ergreifen Maßnahmen, um den Selbstschutz der Bevölkerung vor den Folgen einer Versorgungskrise zu stärken.

(2) Der Bund und die Länder informieren die Bevölkerung über private Vorsorgemaßnahmen zur Stärkung des Selbstschutzes.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26