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Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz – ESVG

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1Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Grundversorgung: die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs der Bevölkerung an Lebensmitteln im Falle einer Versorgungskrise,
2.
Erzeugnisse:
a)
b)
lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen können, und Bruteier,
c)
d)
Pflanzen vor dem Ernten, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen können,
e)
Saatgut im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und
f)
Vermehrungsmaterial im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes,
3.
Herstellen: 1Herstellen im Sinne des § 3 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
4.
Behandeln:
2Behandeln im Sinne des § 3 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
5.
Inverkehrbringen:
3Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
6.
Ernährungsunternehmen: ein Unternehmen, das eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Erzeugnissen zusammenhängende Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob es auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht,
7.
Bundesministerium: das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
8.
Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26