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Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz – ESVG

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Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26