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Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall – EntgFG

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(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.11.2019 I 1746
Mittelbare Änderung durch Art. 12b G v. 11.2.2021 I 154 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 4b G v. 23.3.2022 I 482 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25