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Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall – EntgFG

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Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.11.2019 I 1746
Mittelbare Änderung durch Art. 12b G v. 11.2.2021 I 154 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 4b G v. 23.3.2022 I 482 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25