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Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall – EntgFG

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1Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.
2Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.11.2019 I 1746
Mittelbare Änderung durch Art. 12b G v. 11.2.2021 I 154 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 4b G v. 23.3.2022 I 482 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25