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Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG

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1Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden.
2Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte dürfen mit der Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.12.2022 I 2240
Änderung durch Art. 9 Abs. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26