Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesumzugskostengesetzes wegen des Gesundheitszustandes infolge des Einsatzunfalls erteilt, ist § 8 des Bundesumzugskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2012 I 2070;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.2.2025 I Nr. 72