(1) 1Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Aufwendungen, soweit diese notwendig waren:
- 1.
Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes,
- 2.
Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe,
- 3.
Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes und
- 4.
Aufwendungen für Kinderbetreuung.
1Bezugspersonen sind:
- 1.
Verwandte ersten Grades,
- 2.
die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 3.
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
- 4.
die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, sofern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.