EinsatzWVG
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
Zum vollständigen Text der Vorschrift
Inhalt
(nicht-amtl. Übersicht)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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§ 1 Begriffsbestimmung
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§ 2 Anwendungsbereich
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§ 3 Berufliche Qualifizierung
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§ 4 Schutzzeit
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§ 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
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Abschnitt 2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
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§ 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
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§ 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
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§ 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
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§ 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
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Abschnitt 3 Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter
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§ 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
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§ 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit
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Abschnitt 4 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer
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§ 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung
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§ 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit
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§ 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit
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§ 15 Befristete Arbeitsverhältnisse
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Abschnitt 5 Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
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§ 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
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§ 17 Erstattungsanspruch
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§ 18 Entschädigung
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Abschnitt 6 Besondere Personengruppen
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§ 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes
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§ 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte
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§ 20a Bezugspersonen
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Abschnitt 7 Schlussvorschriften
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§ 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
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§ 22 Übergangsregelung
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§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich
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Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2012 I 2070;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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