print

Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2013 bis 2020 – EHV 2020

arrow_left arrow_right

(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen, die Zulassungsstelle und das Zertifizierungsverfahren gilt die Verifizierungs-Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Akkreditierung auf die Zertifizierung abzustellen ist.

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 35 Absatz 6 der Verifizierungs-Verordnung mit der weiteren Maßgabe, dass die Aufgaben des kompetenten Bewerters von einem Dritten wahrgenommen werden, der nicht bei der zertifizierten Prüfstelle tätig ist.
2Dies gilt auch für die Aufgaben des unabhängigen Überprüfers nach Artikel 36 Absatz 3 der Verifizierungs-Verordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 136 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25